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Dienstreisen

Die Reisekostenvergütung wird nur auf schriftlichen Antrag (Formular Reisekostenabrechnung) innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise gewährt. Nach Ablauf dieser Frist kann Reisekostenvergütung nicht mehr gewährt werden

Wurde ein Reisekostenvorschuss ausgezahlt, muss die Reisekostenabrechnung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Reise vorgelegt werden.

Der Beginn einer Reise ist grundsätzlich ab 06:00 Uhr zumutbar, die Ankunft am Geschäftsort sowie die Rückkehr an den Wohnort bis 24:00 Uhr (keine Unterscheidung nach Sommer- und Wintermonaten).

Ein im Einzelfall früherer Dienstreisebeginn bzw. ein späteres Dienstreiseende aus dienstlichen Gründen (z.B. zweckmäßige Verkehrsmittel, dienstlich bereitgestellte Mitfahr- bzw. Mitfluggelegenheiten) bleiben unberührt.

Nähere Informationen zur Höhe der Wegstreckenentschädigung, dem Übernachtungsgeld, Tagegeld sowie Parkgebühren finden Sie hier

Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt. Eine Entfernung ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt.

Wenn alle Mahlzeiten des Tages (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, wird auch kein Tagegeld gezahlt.

Nähere Informationen zur Höhe der Wegstreckenentschädigung, dem Übernachtungsgeld, Tagegeld sowie Parkgebühren finden Sie hier

Es besteht kein Anspruch auf Übernachtungsgeld 
• für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln
• bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort
• bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird
• in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt vom Geschäftsort zusätzlich erforderlich wird
• bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (zum Beispiel Nachtfahrten, Nachtkontrollen, Schichtdienst), also eine Übernachtung nicht vorliegt.

Bei mobilem Arbeiten sind die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort des mobilen Arbeitens private Fahrten von und zur Arbeit und reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig. Werden Fahrten im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten mit Dienstreisen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie die zusätzliche Reisezeit gewährt

Nach Zugang der Genehmigung sind die mit der Reise verbundenen Aufwendungen unmittelbar/unverzüglich verbindlich zubuchen.

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Studienreisen

Die Abrechnung der Reise mit Studierenden ist spätestens 6 Monate nach Beendigung einer Studienreise von der Reiseleitung und mit den originalen Belegen einzureichen.

Wurde ein Vorschuss für die Reise mit Studierenden ausgezahlt, muss die Abrechnung der Studienreise innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Reise vorgelegt werden.

Ergeben sich nach Genehmigung aber noch vor Reisebeginn Abweichungen zum Antrag sind diese mit der genehmigenden Stelle abzuklären.

Inhaltliche und betragliche Abweichungen der Abrechnung von Reisen mit Studierenden gegenüber dem Antrag sind in der Abrechnung zu erklären/erläutern.

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