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Aktuelle anrechenbare Pauschalen

Wegstreckenentschädigung

Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus dienstlichem Interesse wird eine Wegstreckenentschädi-gung gewährt. Damit sind auch die Kosten ggf. für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mit-nahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.

Bei einer Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges mit

einfaches dienstliches Interesse            20 Cent je km; Höchstbetrag von insgesamt 130 € je Dienstreise

erhebliches dienstliches Interesse         30 Cent je km; ohne Höchstbetrag

ohne dienstliches Interesse                     maximal die Kosten, die für eine Bahnfahrt 2. Klasse; Höchstebetrag 130 € je Dienstreise

Bei Benutzung eines Fahrrades

von mindestens zwei Mal im Monat wird, eine entsprechende Genehmigung vorausgesetzt, ein Pauschalbetrag vo 5 € gewährt.

Übernachtungsgeld 

Bei Inlandsreise wird ein Übernachtungsgeld je Nacht in Höhe von 70 € oder 75,60 € (inklusive Frühstück) gewährt. Ohne Nachweis mit Belegen wird je Übernachtung pauschal 20 € in der Abrechnung anerkannt.

Die Erstattungssätze bei Auslandsreisen sind für jedes Land unterschiedlich in der jeweils aktuellen Anlage der ARVVwV festgelegt.
Das Übernachtungsgeld ohne Beleg beträgt pauschal 30 €.

Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, kann eine volle Kostenerstattung bei der Dienstreisekostenabrechnung nur bei gesonderter Begründung der Notwendigkeit (Unvermeid-barkeitserklärung) erfolgen.

Die bereits vor Reiseantritt durch Genehmigung des Reiseantrages als angemessen angesehenen erhöhten Übernachtungskosten bedürfen keiner Begründung. Übersteigen die tatsächlichen Übernachtungskosten den genehmigten Betrag, ist eine Begründung erforderlich. Ohne zusätzliche Begründung erfolgt die Dienstreise-kostenabrechnung mit dem genehmigten Satz.

Näheres entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Dienstreisen und sonstige Reisen.

Tagegeld

Als Ersatz von Mehraufwand für die Verpflegung auf Dienstreisen wird pauschal Tagegeld gewährt.

Im Inland bei

▪ Eintägige Dienstreisen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden o. Übernachtung 14 €

▪ Zweitägige Dienstreise ohne Übernachtung, bei der an keinem der beiden Tage ein Anspruch auf Tagegeld bestehen würde: Addition der Abwesenheitszeiten: wenn > 8 Std 14 €

▪ Mehrtägige Dienstreisen: Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit 28 € pro Tag für An- und Abreisetag 14 € pro Tag

▪ Bei Gewährung unentgeltlicher Verpflegung wird das zustehende Tagegeld wie folgt reduziert:

- Frühstück: 20 % (5,60 €)
- Mittagessen: 40 % (11,20 €)
- Abendessen: 40 % (11,20 €)

Die Tagesgeldpauschalen für Auslandsdienstreisen entnehmen Sie bitte der Anlage der ARVVwV.

Parkgebühren

Die im Dienstreiseantrag aufgeführten und genehmigten voraussichtlichen Parkgebühren werden maximal bis zur angegebenen Höhe erstattet. Ansonsten wird ein Betrag von maximal 15 € pro Tag anerkannt.

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