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Die Zahlung von Trinkgeld erfolgt in der Regel ohne rechtliche Verpflichtung und die Bemessung der Höhe erfolgt aus rein subjektiven Beweggründen. Im Rahmen von Aufwendungen zur Repräsentation und Bewirtung können daher lediglich die tatsächlichen Kosten für die verzehrten Lebens- und Genussmittel erstattet werden. Siehe hierzu auch die internen Richtlinien zur Finanzierung von Repräsentations- und Bewirtungsausgaben.

 

Rechtliche Definition:

§ 108 Abs. 3 letzter Satz Gewerbeordnung

„Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“

 

§ 3 Nr. 51 EStG

„Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;“